AGB

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I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den unternehmerisch tätigen Lieferanten der Firma Holter Regelarmaturen GmbH & Co. KG - nachfolgend bezeichnet als HORA -, die ab dem 1. Juli 2016 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software und/oder Werkleistungen an HORA zum Gegenstand haben. Die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von dem Lieferanten zu erbringenden Werkleistungen; vorbehaltlich formulierter Differenzierungen gilt der Vertrag über die Werkleistungen als „Vertrag“ sowie die Werkleistung als „Ware“ im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(2) Von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten HORA nicht, auch wenn HORA nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Lieferanten annimmt.


II. Abschluss des Vertrages

(1) Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an HORA verpflichtet, wenn

• die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die mit dem Lieferanten vereinbarte, ihm zur Kenntnis gebrachte und nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist,

• für den Umgang mit der zu liefernden Ware besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind,

• mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken oder atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten, oder

• zu der zu liefernden Ware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder Aussagen Dritter, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden.

(2) Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von der Anfrage oder sein Gegenangebot von der Bestellung von HORA ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Den Vertrag begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind verbindlich.

(3) Sofern der Lieferant die Bestellung von HORA nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum uneingeschränkt schriftlich oder konkludent annimmt, sind sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von HORA aufgegebene Bestellungen vorläufig und bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA, um einen wirksamen Vertrag zu begründen. Die tatsächliche Entgegennahme von Ware und/oder die Abnahme von Werkleistungen, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von HORA oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages. HORA kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem das (Gegen-)Angebot des Lieferanten bei HORA eingegangen ist, abgeben.

(4) Die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht. Der Lieferant wird HORA unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

(5) Sofern die Bestellung von HORA nicht uneingeschränkt angenommen wird, ist die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Lieferanten abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Lieferant schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von HORA nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Lieferanten zugegangen ist, bei HORA eingeht.

(6) Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen formulierten Rechte von HORA, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im Hinblick auf die Ware und/oder Werkleistungen oder die Durchführung des Vertrages bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch HORA.

(7) Von dem Lieferanten im Anschluss an die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA gefertigte Bestätigungen des Vertrages bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch HORA bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Entgegennahme von Ware und/oder Werkleistungen, noch ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von HORA oder Schweigen ein Vertrauen des Lieferanten auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.

(8) Die Mitarbeiter sowie die Agenten von HORA sind für den Fall, dass die Bestellung von HORA nicht uneingeschränkt angenommen wird, nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.

(9) HORA ist berechtigt, gegen Erstattung der nachgewiesen damit ausgelösten, angemessenen Aufwendungen des Lieferanten nach Vertragsabschluss die Vorgaben für die zu liefernde Ware und/oder Werkleistungen zu ändern oder den abgeschlossenen Vertrag teilweise zu stornieren. Im Falle einer teilweisen Stornierung ist dem Lieferanten auch der nachgewiesen dadurch entfallende, anteilige Gewinn zu erstatten. Für Werkleistungen bleibt es bei der Geltung von § 649 BGB.

(10) Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von HORA.

 

III. Pflichten des Lieferanten

(1) Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DDP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der Bestellung von HORA oder, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wird, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA bezeichnete Ware zu liefern und/oder Werkleistungen zu erbringen. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen.

(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HORA in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber HORA obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit HORA ergeben können.

(3) Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten HORA die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen gegenüber HORA verpflichtet, die Ware und/oder Werkleistung zeitnah vor Übergabe an HORA in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem HORA zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten.

(4) Der Transport und die Verwahrung der Ware und/oder Werkleistung bis zur Übernahme durch HORA ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber HORA dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistung transportgerecht verpackt, sicher verladen und auf für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

(5) Der Lieferant ist gegenüber HORA dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistung alle Anforderungen erfüllt, die für die Bereitstellung der Ware und/oder Werkleistung auf dem Markt in Deutschland zu beachten sind. Zudem wird der Lieferant ungeachtet gesetzlicher Informationspflichten HORA rechtzeitig schriftlich über alle Eigenschaften der Ware und/oder Werkleistung informieren, die für ihre Vermarktungsfähigkeit bedeutsam sein können. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

(6) Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen und insbesondere die Ware und/oder Werkleistung entladen an der in der Bestellung von HORA oder, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wird, an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland an HORA übergeben. Zur Entgegennahme der Ware und/oder Werkleistung sind nur die durch Aushang im Wareneingang ausgewiesenen Mitarbeiter von HORA berechtigt.

(7) Vorbehaltlich weitergehender Zusagen ist der Lieferant verpflichtet, neu hergestellte Ware und/oder Werkleistung der vereinbarten Art und Menge in der Qualität und Verpackung und mit den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an HORA zu übergeben, die auf jeden Fall den Vorschriften und Standards entsprechen, die für die Bereitstellung der Ware und/oder Werkleistung auf dem Markt in Deutschland jeweils gelten, und dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, mindestens aber den jeweils aktuellsten DIN- und VDEVorschriften entsprechen. Der Lieferant tritt insbesondere dafür ein, dass die Ware und/oder Werkleistung keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen des in Deutschland üblichen Gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes und des dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachten Verwendungszweckes zur Folge haben können. Bedarf die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung näherer Bestimmung, wird der Lieferant HORA in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts auffordern. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder gesondert abzurechnen.

(8) Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware und/oder Werkleistung keine Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere nicht aus Eigentum oder aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum bestehen, die die freie Verwendung der Ware und/oder Werkleistung durch HORA in der Europäischen Union beeinträchtigen können.

(9) Der Lieferant ist verpflichtet, von HORA für die Ware und/oder Werkleistung gewünschte Lieferantenerklärungen sowie Ursprungsnachweise, Zollbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland an HORA zu übergeben. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

(10) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Bestellnummer von HORA herausgestellt ist. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben der Bestellung von HORA oder, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wird, mit den Angaben der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA übereinstimmen, allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sind gesondert per Post und zusätzlich elektronisch an HORA zu übersenden. Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der Bestellung von HORA oder, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wird, der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen.

(11) Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. HORA ist berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb vereinbarter Fristenfestzulegen. Ungeachtet aller sonstigen Ansprüche von HORA sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach Erkennbarwerden schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an HORA mitzuteilen; der neue Liefertermin ist Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die Erfüllungsansprüche von HORA fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Ein Recht zur Erbringung von Leistungen außerhalb der vereinbarten Termine oder Fristen steht dem Lieferanten nur zu, soweit HORA in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.

(12) Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen zu erbringen, schließen die Geltendmachung weitergehender Schäden nicht aus und können von HORA auch im Falle vorbehaltloser Annahme der Lieferung in Anspruch genommen werden.

(13) Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen HORA fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder HORA aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

(14) Der Lieferant ist verpflichtet, nur umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu verwenden sowie Verpackungsmaterial und von ihm gelieferte Ware und/oder Werkleistungen, soweit diese besonderen abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, zu entsorgen sind und die Entsorgung nicht anderweitig gewährleistet ist, auf eigene Kosten an der in der Bestellung von HORA oder, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wird, in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock abzuholen oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Lieferant die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der gelieferten Ware und/oder Werkleistungen sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen und HORA auf Verlangen nachzuweisen.

(15) Der Lieferant ist bei seiner Geschäftstätigkeit verpflichtet, den gesetzlichen Verpflichtungen des Entsende- sowie des Mindestlohngesetzes und den jeweils maßgeblichen Sozialstandards in jeder Hinsicht nachzukommen und sicherzustellen, dass die Auftragnehmer, die der Lieferant unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der gegenüber HORA begründeten vertraglichen Pflichten einsetzt, dies ebenfalls tun.

(16) Der Lieferant wird in Bezug auf die an HORA gelieferte sowie vergleichbare Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Lieferant nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Lieferant schriftlich eine Abstimmung mit HORA suchen.

 

IV. Pflichten von HORA

(1) HORA ist verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von HORA durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält.

(2) Der Zahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Ware und/oder Werkleistung und die Dokumente vollständig und vertragsgemäß an HORA übergeben und die Werkleistung vollständig abgenommen wurden. Die Zahlung ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen binnen 14 Tage mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tage netto Kasse fällig. Die Zahlungsfrist läuft nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei HORA an.

(3) Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten wie insbesondere auch Steuern und Abgaben sowie anfallende Bankgebühren abgegolten. Eine Erhöhung - gleich aus welchem Rechtsgrund - des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist ausgeschlossen.

(4) An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt.

(5) Gesetzliche Rechte von HORA zur Herabsetzung des Preises, zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung und/oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden durch die Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen HORA ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn unbedingte und/oder terminierte Zahlungsfälligkeiten vereinbart werden. Ohne dass es einer vorherigen Anzeige an den Lieferanten bedarf, ist HORA zur Aussetzung der HORA obliegenden Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von HORA die Besorgnis besteht, der Lieferant werde seinen aus dem vorliegenden oder einem anderen mit HORA abgeschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Vertrag resultierenden Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. HORA ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erhebung von Einreden oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung von HORA durch Zession erworben wurde oder HORA aus sonstigem Grund zur Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts vorgesehen ist.

(6) HORA ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der Bestellung von HORA oder, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wird, nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.

(7) Die Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch HORA erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Ware und/oder Werkleistung nach Maßgabe des Vertrages, nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht mangelfrei ist.

 

V. Sach- und Rechtsmängel

(1) Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber HORA gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB, soweit nicht in der Bestellung von HORA oder, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wird, nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass HORA den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die mangelhafte Ware und/oder Werkleistung abzunehmen. Gleiches gilt, wenn durch die Ware und/oder Werkleistung produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III.-8. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ansonsten nach § 435 BGB bzw. nach § 633 Abs. 3 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung.

(2) Die Bestätigung des Lieferanten zu von HORA gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware und/oder Werkleistung ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat HORA schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware und/oder Werkleistung eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware und/oder Werkleistung gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.

(3) Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch HORA, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übernahme durch HORA. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei HORA üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von HORA vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. HORA ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Einhaltung für die Ware geltender rechtlicher Vorschriften oder die Ware im Hinblick auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis HORA eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung abgeschlossen ist. Ausgenommen ganz offensichtlicher Vertragswidrigkeiten entfällt die Pflicht zur Untersuchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs. Für von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, besteht keine Untersuchungspflicht.

(4) Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übernahme der Ware durch HORA und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Sachmängel sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für HORA. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei HORA anzufordern. Rechtsmängel sowie Mängel der von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.

(5) Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach §§ 478, 479 BGB ist HORA nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach den Regelungen in Ziffer V.-6. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berechtigt, wenn die Ware und/oder Werkleistung zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.- 4. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelten Frist mangelhaft im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch HORA verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich von HORA zuzurechnen ist.

(6) HORA ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. HORA ist nicht verpflichtet, erst Nacherfüllung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann HORA ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer VI.-1. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und zum Schadensersatz in Ziffer VI.-2. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch bei Lieferung mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen HORA zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von HORA in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und/oder Werkleistungen und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die HORA seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von HORA nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden.

(7) Die Verjährungsfristen des § 438 BGB bzw. des § 634 a BGB beginnen mit Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch HORA an der nach den Regelungen in Ziffer III.-6. Dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgeblichen Lieferanschrift und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.


VI. Rücktritt und Schadensersatz

(1) Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. HORA ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HORA oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn HORA nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter und/oder Werkleistung berechtigt ist, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von HORA gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn HORA die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

(2) HORA ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von Vertragsverletzung Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltslose Annahme der Ware und/oder Werkleistung oder Zahlung des Preises hat nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der Geltendmachung weitergehender Schäden ist HORA bei nicht rechtzeitiger oder ausbleibender Lieferung der Ware und/oder Werkleistung berechtigt, für jede angefangene Verspätungs-Woche ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu maximal 10 % zu verlangen.

 

VII. Sonstige Regelungen

(1) Mit Lieferung werden die Ware und/oder Werkleistung sowie alle zugehörigen Unterlagen und Dokumente uneingeschränkt Eigentum von HORA. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; HORA ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware und/oder Werkleistung jederzeit uneingeschränkt zu verwenden, namentlich zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware und/oder Werkleistung auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch HORA den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.

(2) Ohne Verzicht von HORA auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant HORA von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen HORA erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von von dem Lieferanten gelieferter Grundstoffe oder Teile für den Produktfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der HORA entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feld- oder Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche von HORA eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Produktrückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten.

(3) Ohne Verzicht von HORA auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung, in elektronischer Form alle Auskünfte und technischen Dokumentationen zu den Waren an HORA erteilen und uneingeschränkt Sicherheit oder Ersatz leisten, soweit HORA infolge behördlicher Anordnung Nachteile oder Bußgelder drohen oder auferlegt werden oder HORA sonstige Nachteile erfährt und die behördliche Anordnung auf produktrechtliche Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt, wenn HORA aufgrund gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile enthält, sofern deren Ursächlichkeit für den Waren-Rückruf nicht ausgeschlossen werden kann.

(4) Der Lieferant wird HORA unverzüglich schriftlich informieren, wenn er während oder nach Durchführung des Vertrages mit HORA Kenntnis erhält, dass die an HORA gelieferte Ware auf Sanktionslisten oder sonst wie im Zusammenhang mit sanktionsrelevanten Tätigkeiten genannt wird.

(5) Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten werden von HORA unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften für eigene Geschäftszwecke verarbeitet und genutzt.

(6) An von HORA in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich HORA alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von HORA erteilten Auftrages verwendet werden.

(7) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

 

VIII. Allgemeine Vertragsgrundlagen

(1) Der Lieferort ergibt sich aus den Regelungen in Ziffer III.-6. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehunge von HORA mit dem Lieferanten ist 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für HORA Leistungen an einem anderen Or ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten ode erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln ha lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge un ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

(2) Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Liefer- oder Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diese Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von HORA mit dem Lieferanten getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
(3) Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für 33758 Schloß Holte-Stukenbrock zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock vorzubringen. HORA ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zu den für 33758 Schloß Holte-Stukenbrock zuständigen Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

(4) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam.

Code of Conduct

Wir bei der Holter Regelarmaturen GmbH & Co. KG sind davon überzeugt, dass wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftliche Verantwortung untrennbar miteinander verbunden sind. Nur wer seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber seinen Mitarbeitern gerecht wird, kann dauerhaft geschäftlich erfolgreich sein. Die Einhaltung des folgenden Wertesystems ist daher Teil unserer täglichen Arbeit. Von unseren Mitarbeitern und Geschäftspartnern erwarten wir, dass diese dieselben Ziele aktiv verfolgen und die folgenden verbindlichen Mindeststandards einhalten:

 

1. Einhaltung der Gesetze

Die Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen ist für uns selbstverständlich. Gleiches erwarten wir von Ihnen. Sie sind verpflichtet, alle auf Sie anwendbaren Gesetze und Bestimmungen einzuhalten. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie sich mit den für Sie geltenden Gesetzen und Bestimmungen vertraut machen und sicherstellen, dass diese eingehalten werden. Dies umfasst selbstverständlich auch die Einhaltung des Kartell- und Wettbewerbsrechts.

 

2. Keine Korruption und Bestechung

Jede Form von Korruption und Bestechung ist untersagt.

 

3. Keine Zwangs- und Kinderarbeit

Jede Form von Zwangs- und Kinderarbeit ist untersagt. Die gesetzlichen Regelungen zumMindestalter für Beschäftigte müssen eingehalten werden.

 

4. Faire Arbeitsbedingungen

Soweit Sie selbst Mitarbeiter haben, sind Sie verpflichtet, faire Arbeitsbedingungen zu bieten. Die Löhne- und Sozialleistungen müssen mindestens dem gesetzlichen Standard entsprechen. Soweit Sie selbst Mitarbeiter haben, respektieren Sie zudem das Recht Ihrer Mitarbeiter auf Koalitionsfreiheit.

 

5. Diskriminierungsverbot

Wir verurteilen jede Form von Diskriminierung und erwarten von Ihnen, dass Sie ebenfalls jede Form von Diskriminierung aktiv bekämpfen. Das bedeutet insbesondere, dass personalbezogene Entscheidungen – wie z.B. Einstellungen und Beförderungen – unabhängig von der ethnischen Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, einer etwaigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, der Religion oder des Alters getroffen werden müssen.

 

6. Einhaltung von Menschenrechten

Sie respektieren und unterstützen die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte.

 

7. Umweltschutz

Sie verpflichten sich, alle geltenden Umweltgesetze einzuhalten. Zudem setzen Sie sich aktiv für einen verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen ein.

 

8. Gesundheits- und Arbeitsschutz

Sie sind verpflichtet, für ein Arbeitsumfeld zu sorgen, das sicher und gesundheitsfördernd ist. Unfälle und Verletzungen müssen vermieden werden.

 

9. Einhaltung dieses Code of Conduct in der Lieferkette

Sie als unser Lieferant sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Unterlieferanten diesen Code of Conduct oder vergleichbare Mindeststandard einhalten.

 

10. Pflicht zur Einhaltung

Sie als unser Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner sind verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die Inhalte dieses Code of Conduct und die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen bekannt zu machen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass Ihre Mitarbeiter – ggf. durch Anpassung von internen Richtlinien und Prozessen – die in diesem Code of Conduct aufgestellten Verhaltensanforderungen einhalten.

 

11. Zoll & Exportkontrolle

Die Holter Regelarmaturen GmbH & Co. KG ist ein weltweit agierendes Unternehmen mit hohem Exportanteil in über 60 verschiedene Länder. Wir halten alle einschlägigen und anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Regelungen im Bereich Außenwirtschaft, Zoll und Exportkontrolle ein und sind jederzeit in der Lage, legislative Veränderungen kurzfristig zu registrieren und innerbetrieblich umzusetzen. Hiervon sind alle Tätigkeiten betroffen, die mit der Ausfuhr und Verbringung von Produkten, technischer Unterstützung, Finanztransaktionen und Empfänger- und Verwendungsprüfung in Verbindung stehen. Zu diesen einzuhaltenden gesetzlichen Anforderungen zählen auch wirtschaftliche Sanktionen und Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung sowie die Beachtung von Verboten und Beschränkungen.

 

12. Steuern

Wir übernehmen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Zu diesem Zweck befolgen wir das lokale Steuerrecht in den Ländern, in denen wir tätig sind. Jeder von uns trägt zur Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und Regeln in diesem Bereich bei.

I. Geltung der HORA-Wartungsbedingungen

(1) Die HORA-Wartungsbedingungen gelten für alle Wartungsverträge mit den Kunden der Firma Holter Regelarmaturen GmbH & Co. KG, nachfolgend bezeichnet als HORA. Von HORA zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung der HORA-Wartungsbedingungen.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten HORA nicht, auch wenn HORA nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird HORA nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt der HORAWartungsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

(3) Die HORA-Wartungsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.


II. Pflichten von Hora

(1) HORA verpflichtet sich, bei dem Kunden nach Maßgabe des Wartungsvertrages Wartungen an installierten Regelarmaturen durchzuführen. Weitergehende Wartungen und/oder sonstige Leistungen bedürfen ergänzender Absprachen zwischen den Parteien.

(2) Die Wartungsarbeiten werden durch ausgebildete Hora-Servicetechniker durchgeführt. Der Leistungsumfang einer Wartung beinhaltet:

a) An- und Abreise des Servicetechnikers,

b) Öffnen der Armatur,

c) Überprüfen der Innenteile,

d) erforderlichenfalls Einbau neuer Packungen und Dichtungen,

e) Schließen der Armatur,

f) Durchführung einer Funktionsprüfung und

g) Erstellen eines Wartungsberichts

(3) Die Wartungen sollen während üblicher Geschäftszeiten stattfinden. Der genaue Termin einer Wartung wird im Rahmen der Möglichkeiten zuvor mit dem Kunden abgesprochen.

(4) Sollten anlässlich der Wartung Reparaturbedürftigkeiten an den Regelarmaturen festgestellt werden, erfolgt deren Reparatur nur nach vorheriger Absprache. Anlässlich der Wartung an den Regelarmaturen festgestellte Reparaturbedürftigkeiten, deren Beseitigung nach den jeweils gültigen Servicebedingungen von HORA berechnet die in dem Wartungsvertrag bezeichnete Grenze nicht übersteigt, werden von HORA ohne Rücksprache mit dem Kunden durchgeführt. Für die Beseitigung von Reparaturbedürftigkeit gelten stets die jeweils gültigen Servicebedingungen von HORA, die auf der HORA-Internetseite www.hora.de eingesehen werden können und auf Anforderung auch übersandt werden.

(5) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist HORA zur Aussetzung der mit dem Wartungsvertrag eingegangenen Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von HORA die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. HORA ist nicht zur Fortsetzung der mit dem Wartungsvertrag eingegangenen Pflichten verpflichtet, wenn eine vom Kunden geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder anfechtbar sein könnte.


III. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Wartungsarbeiten sowie zur Beseitigung von Reparaturbedürftigkeiten erforderlichen sowie nützlichen Hilfestellungen, Montagehilfsmittel und Bedarfsstoffe auf eigene Kosten bereit zu stellen. Insbesondere stellt der Kunde Strom, Wasser, Beleuchtung, einen ungehinderten Zugang und die erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist zudem verpflichtet, für die Sicherheit des Ortes, an dem die Wartung vorzunehmen ist, und die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von HORA nach Mitteilung ihrer Fertigstellung abzunehmen. Mit Unterzeichnung des Wartungsberichtes durch den Kunden und in allen sonstigen Fällen mit Ablauf von 5 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht der Kunde unverzüglich schriftlich widerspricht.

(3) Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und sämtliche ausstehenden Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HORA oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.

(4) HORA kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

(5) Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von HORA werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch ein eigenes Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von HORA schriftlich anerkannt wurde.

(6) Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass HORA aus demselben Wartungsvorgang entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.


IV. Sach- bzw. Rechtsmängel

(1) Die Verantwortung von HORA für Produkte, die von HORA zur Durchführung der mit diesem Vertrag eingegangenen Pflichten geliefert werden, beurteilt sich ausschließlich nach den jeweils gültigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen von HORA, die auf der HORA-Internetseite www.hora.de eingesehen werden können und auf Anforderung auch übersandt werden.

(2) Die Verantwortung von HORA für sonstige Sach- bzw. Rechtsmängel der von HORA nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den in diesem Vertrag niedergelegten Regelungen.


V. Schadensersatz

(1) HORA ist im Rahmen des Wartungsvertrages und außervertraglich nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

b) HORA haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten oder Subunternehmern oder für von dem Kunden mitverursachte Schäden. Auch haftet HORA nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder sonstigen Umständen eintreten und von HORA nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im übrigen haftet HORA nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.

c) Im Falle der Haftung ersetzt HORA den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für HORA bei Vertragsschluss sowie bei Vornahme der Wartung als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde HORA unverzüglich, spätestens jeweils vor Beginn von Wartungsarbeiten schriftlich hinzuweisen. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird.

d) Für die Verjährung außervertraglicher Ansprüche des Kunden gegen HORA, die mit vertraglichen Ansprüchen aus Werkvertrag konkurrieren gilt § 634a BGB. Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.

e) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von HORA gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HORA.

(2) Der Kunde haftet gegenüber HORA nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.


VI. Sonstige Regelungen

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software, die die Durchführung des Wartungsvertrages betreffen und auf Veranlassung von HORA dem Kunden zugänglich gemacht werden, behält sich HORA alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht außerhalb dieses Vertrages verwertet werden.

(2) Auch Informationen, die für HORA oder den Kunden keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind, sind Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.

(3) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

(4) Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von HORA im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.


VII. Allgemeine Vertragsgrundlagen

(1) Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Wartungsvertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 5.000,00 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Bielefeld. Die Sprache ist Deutsch. HORA ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den für Schloß Holte-Stukenbrock zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben.

(3) Änderungen des abgeschlossenen Wartungsvertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von HORA. Die Mitarbeiter von HORA sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Bestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären oder sonst vertragsrechtlich erhebliche Erklärungen für HORA abzugeben.

(4) Der schriftliche Wartungsvertrag setzt alle sonstigen mündlichen oder bisherigen schriftlichen Abmachungen der Parteien zur Wartung von Regelarmaturen außer Kraft. Nebenabreden zu dem Wartungsvertrag bestehen nicht.

(5) Sollten Bestimmungen des Wartungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung oder den unwirksamen Teil der Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung am nächsten kommt.

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Firma Holter Regelarmaturen GmbH & Co. KG - nachfolgend bezeichnet als HORA -, die ab dem 1. Mai 2018 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von HORA zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

(2) Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten HORA nicht, auch wenn HORA nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.

(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde HORA in jedem Einzelfall vor Vertragsabschluss unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe“ von HORA, die auf Anforderung übersandt werden.

(4) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

 

II. Abschluss des Vertrages

(1) Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an HORA verpflichtet, wenn

• die zu liefernde Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden soll, soweit nicht die Ware aufgrund ihrer objektiven Eignung allein für diese Zwecke bestimmt ist,

• der Kunde eine Montageanleitung wünscht sowie wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,

• die zu liefernde Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird,

• mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, insbesondere die in Ziffer VII.-1.-e) aufgezeigten Grenzen übersteigende Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten oder

• die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.

(2) Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von HORA ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

(3) Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von HORA aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von HORA oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. HORA kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei HORA eingegangen ist, abgeben.

(4) Die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird HORA unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

(5) Die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von HORA nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei HORA eingeht.

(6) Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie in elektronischer oder gedruckter Form von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch HORA.

(7) Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen des Vertrages bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch HORA bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von HORA oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.

(8) Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von HORA sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HORA abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von HORA.

 

III. Pflichten von HORA

(1) HORA hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt HORA die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für HORA erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. HORA ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist HORA aufgrund des Vertrages nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.

(2) HORA ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen HORA geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt HORA uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen HORA erhoben werden.

(3) HORA ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-6. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist HORA zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. HORA ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

(4) HORA hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in 33758 Schloß Holte - Stukenbrock in der bei HORA üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Zu einer vorherigen Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware ist HORA nicht verpflichtet. HORA ist - auch bei Verwendung anderer Klauseln der Incoterms - nicht verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, dem Kunden Informationen zur Übernahme der Ware zu erteilen, die Betriebssicherheit des Transportmittels oder die beförderungssichere Verladung zu überprüfen oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(5) Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA. HORA ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.

(6) HORA ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. HORA ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der angekündigten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. HORA erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit HORA nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

(7) Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch HORA, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden nach Maßgabe der Regelung in Ziffer zur Verfügung gestellt worden ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(8) HORA ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

(9) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist HORA zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von HORA die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist HORA insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine HORA oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann HORA künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. HORA ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

 


IV. Pflichten des Kunden

(1) Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und -soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von HORA gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HORA oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von HORA nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

(2) Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die HORA obliegenden Leistungen einschließlich der bei HORA üblichen Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen ist die auf den gesamten Zahlungsanspruch anfallende Umsatzsteuer in voller Höhe zusätzlich mit der ersten Rate zu entrichten.

(3) Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von HORA gegen den Kunden.

(4) Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von HORA bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von HORA sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

(5) HORA kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

(6) Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von HORA werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

(7) Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass HORA aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat oder der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.

(9) Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von HORA an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. HORA ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackung aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen.

(10) Der Kunde wird in Bezug auf die von HORA bezogene Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit HORA suchen.

 

V. Mangelhafte Ware

(1) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.

(2) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.

(3) Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist HORA insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. HORA haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von HORA selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird HORA von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

(4) Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von HORA sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.

(5) Der Kunde ist gegenüber HORA verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Der Kunde ist gegenüber HORA zudem verpflichtet, diese Untersuchung bei zum Einbau in oder zur Anbringung an eine andere Sache bestimmter Ware unmittelbar vor Einbau bzw. Anbringung ein weiteres Mal vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten. Der Kunde wird bei allen Weiterverkäufen von HORA bezogener Ware sicherstellen, dass seine Abnehmer die in dem vorstehenden Satz begründeten Pflichten als eigene Pflichten gegenüber dem Kunden übernehmen und für den Fall einer weiteren Veräußerung jeweils an die nachfolgenden Abnehmer weitergeben. Die in diesem Absatz begründeten Ansprüche von HORA verjähren nicht vor Ablauf der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

(6) Ohne Verzicht auf die gesetzliche Obliegenheit des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber HORA verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel bei neuen Waren spätestens innerhalb von einem (1) Jahr und bei gebrauchten Waren spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Ein aufgrund der Untersuchung nach Ziffer V.-5. Satz 2 aufgedeckter Mangel ist vor dem Einbau bzw. der Anbringung anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an HORA zu richten und so präzise abzufassen, dass HORA ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von HORA sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von HORA Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

(7) Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie nach Maßgabe von § 445a BGB Aufwendungsersatz geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von HORA bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe sowie Aufwendungsersatz nur geltend machen, soweit HORA den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat. Einlassungen von HORA zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

(8) Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit HORA getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.

(9) Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von HORA Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die nach Ziffer III.-4. maßgebliche Lieferanschrift. HORA trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht durch eine Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands erhöhen. Der Kunde ist nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Geringhaltung der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ergreifen und vor Nacherfüllung HORA in etwa die Höhe der bei dem Kunden dafür anfallenden Aufwendungen mitzuteilen. Bei zum Einbau in oder zur Anbringung an eine andere Sache bestimmter Ware ist der Kunde zudem verpflichtet, HORA vor Ausbau und Einbau bzw. Anbringung zu konsultieren.

(10) Die Einschaltung Dritter zur Behebung von Mängeln bedarf grundsätzlich der Zustimmung von HORA. Vorbehaltlich einer weitergehenden schriftlichen Zusage von HORA erstattet HORA dem Kunden die für die Behebung der Mängel durch Dritte erforderlichen Aufwendungen maximal bis zu der in V.-9. bezeichneten Höhe.

(11) Für den Fall, dass die Nacherfüllung als unwirtschaftlich abgelehnt wird, endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier (4) Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. HORA ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

(12) Vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Ware für ein Bauwerk und der Verursachung eines Bauwerkmangels verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr und bei gebrauchter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB sowie Ansprüche des Kunden wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

 

VI. Rücktritt

(1) Neben der Regelung in Ziffer V.-11. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die HORA obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, HORA mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von HORA gemäß Ziffer VII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an HORA gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an HORA zu erklären.

(2) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist HORA berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA aus nicht von HORA zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HORA oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von HORA nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn HORA unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn HORA die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen nicht von HORA zu vertretenden Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

 

VII. Schadensersatz

(1) Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache,

• für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

• für Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist HORA wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.

b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet HORA nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.

d) Im Falle der Haftung ersetzt HORA den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für HORA bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war und für den Kunden nicht abwendbar ist.

e) Im Falle der Haftung von HORA ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt, soweit aufgrund der Regelung in Buchst.

f) nicht ein weitergehender Schaden zu ersetzen ist.

g) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, nach Fälligkeit HORA unmittelbar und schriftlich aufgefordert hat, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Zudem hat der Kunde Schadensersatz statt der Leistung innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des dazu berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar gegenüber HORA geltend zu machen.

h) HORA ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von HORA persönlich wegen der Verletzung HORA obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

i) Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren nach Maßgabe der Regelung in Ziffer V.-12. Soweit HORA nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch HORA.

j) Ausgenommen den Aufwendungsersatz nach § 445a BGB gelten die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von HORA auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.

(2) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von HORA ist der Kunde gegenüber HORA zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs zahlt der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung, mindestens jedoch eine Pauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist HORA bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von HORA gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Aufwendungs- und Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

(4) § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt Eigentum von HORA bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von HORA gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von HORA zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von HORA die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von HORA zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an HORA ab; HORA nimmt die Abtretung an.

(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde HORA umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an HORA abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und HORA unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an HORA abgetreten; HORA nimmt die Abtretung an.

(4) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an HORA zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an HORA ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an HORA ab. HORA nimmt die Abtretungen an.

(5) Der Kunde bleibt ermächtigt, an HORA abgetretene Forderungen treuhänderisch für HORA einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von HORA eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an HORA weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von HORA vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an HORA ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an HORA ab. HORA nimmt die Abtretungen an.

(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für HORA als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für HORA hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von HORA gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von HORA kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf HORA und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für HORA. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend.

(7) Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. HORA ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird HORA auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von HORA bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von HORA im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird HORA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

(8) Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen HORA oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann HORA dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. HORA ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

(9) Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist HORA berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger HORA zustehender Rechte verpflichtet, an HORA die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Warenwertes zu zahlen.

 

IX. Sonstige Regelungen

(1) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

(2) Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet HORA personenbezogene Daten, die HORA in Ausführung von nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern.

(3) Der Kunde wird HORA unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und HORA unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

(4) Ohne Verzicht von HORA auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde HORA uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen HORA erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von HORA gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der HORA entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

(5) An von HORA in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich HORA alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

(6) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von HORA.

 

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

(1) Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von HORA mit dem Kunden ist 33758 Schloß Holte - Stukenbrock. Diese Regelungen gelten auch, wenn HORA für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(2) Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche unter Abwahl der §§ 305 bis 310 BGB. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von HORA mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

(3) Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowie Insolvenzstreitigkeiten werden nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 150.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für 33758 Schloß Holte - Stukenbrock zuständigen Gerichte vereinbart. HORA ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 33758 Schloß Holte – Stukenbrock zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

(4) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen“) der Holter Regelarmaturen GmbH & Co. KG (nachfolgend bezeichnet als „HORA“) gelten für alle ab dem 18. Oktober 2017 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Erbringung von Montagen und/oder Wartungen und/oder Reparaturen (nachfolgend einzeln und zusammenfassend „Arbeiten“) durch HORA zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen unberührt.

(2) Diese Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt HORA nicht an, es sei denn, HORA hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen gelten auch dann, wenn HORA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annimmt oder vorbehaltlos eigene Arbeiten erbringt.

(3) Diese Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages

(1) Die Angebote von HORA zur Erbringung von Arbeiten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Freibleibend in diesem Sinne bedeutet, dass HORA die eigenen Angebote noch bis zu zwei Werktage nach Zugang der Bestellung des Kunden widerrufen kann.

(2) Die Beauftragung durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot kann HORA - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.

(3) Sofern ein vorheriges Angebot von HORA nicht verbindlich war, erfordert der Vertragsschluss die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA.

(4) Der Kunde ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, HORA schriftlich zu informieren, wenn (a) die Arbeiten nur unter unüblichen Bedingungen erfolgen können, oder (b) mit den Arbeiten besondere Gesundheits- und/oder Sicherheitsrisiken verbunden sein können.

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen HORA und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen schriftlich niedergelegt. Nachträgliche Änderungen am Umfang der Arbeiten, insbesondere auch Erweiterungen, können auch mündlich erfolgen. Der Kunde wird HORA unverzüglich schriftlich informieren, sofern der HORA mitgeteilte und/oder tatsächliche Ansprechpartner nicht berechtigt ist, Änderungen an den in Auftrag gegebenen Arbeiten rechtswirksam für den Kunden zu erteilen. Der Kunde ist sich bewusst, dass Änderungen an den in Auftrag gegebenen Arbeiten zu Mehrkosten für den Kunden führen können.

 

III.Vergütung, Auslagen, Zuschläge und Pauschalen

(1) Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, ergibt sich die vereinbarte Vergütung für die Arbeiten aus den jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten von HORA. Über die derzeit gültige Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten von HORA wird der Kunde gesondert informiert. Auslagen, Zuschläge und Pauschalen nach Maßgabe dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen sind zusätzlich vom Kunden zu bezahlen.

(2) Die vereinbarte Vergütung sowie etwaige Auslagen, Zuschläge, Pauschalen und sonstige Kosten nach Maßgabe der Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese ist vom Kunden zusätzlich zu vergüten.

(3) Die für die Vergütung zugrunde zu legenden Zeiten ergeben sich aus § 4 dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen.

 

IV. Für die Vergütung zugrunde zu legenden Zeiten und Zuschläge

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen wird für die Arbeiten die tatsächlich aufgewendete Zeit abgerechnet.

(2) Die tatsächliche Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird – ggf. unter Berücksichtigung von Zuschlägen – dem Kunden nach den Verrechnungssätzen der Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten von HORA in Rechnung gestellt.

(3) Sofern HORA vor Antritt einer Hin- und/oder Rückreise Reisevorbereitungen treffen muss, wird die dafür tatsächlich aufgewendete Zeit ebenfalls als normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt, jedoch gedeckelt auf höchstens fünf (5) Stunden je Hin- und auf höchstens fünf (5) Stunden je Rückfahrt.

(4) Mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von HORA sowie mit Ausnahme von Sams- und Sonntagen beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 7,5 Stunden. Sofern darüber hinaus im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes Arbeiten erbracht werden, handelt es sich um Überstunden, für die zusätzlich zur tatsächlichen Arbeitszeit Zuschläge anfallen.

(5) Die Zuschläge für (a) Überstunden, (b) Nachtarbeiten (d.h. zwischen 19:00 Uhr und 6:00 Uhr), (c) Arbeiten an Samstagen, (d) Arbeiten an Sonntagen und normalen gesetzlichen Feiertagen am Sitz von HORA sowie (e) Arbeiten an den besonderen gesetzlichen Feiertagen Neujahr, Ostersonntag, 1. Mai, Heiligabend und den Weihnachtstagen werden zusätzlich zum tatsächlichen Zeitaufwand nach den Zuschlägen aus der Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen. Sofern die Mitarbeiter von HORA (im Folgenden „HORA Montagepersonal“) nicht am Einsatzort arbeiten können (z.B. aufgrund von Feiertagen, Betriebsschließungen an Sonntagen oder sonstigen Gründen, die von HORA nicht zu vertreten sind), dennoch aber für weitere Arbeiten vor Ort verbleiben müssen, so wird pro Tag ein voller Einsatztag in Rechnung gestellt, zuzüglich etwaig anfallender Zuschläge und Pauschalen.

(6) Kommt es zu einer Verzögerung der Arbeiten aufgrund der Nichterfüllung kundenseitiger Verpflichtungen, so gilt die Wartezeit als Arbeitszeit und wird unter Berücksichtigung der in diesem Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen getroffenen Regelungen dem Kunden in Rechnung gestellt.

(7) Im Falle von Arbeitsunterbrechungen, die von HORA nicht zu vertreten sind, werden die hierdurch verursachten Zeiten dem Kunden nach Maßgabe dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, soweit aufgrund von Arbeitsunterbrechungen, die von HORA nicht zu vertreten sind, eine Zurückziehung des HORA Montagepersonals und eine neuerliche Entsendung des HORA Montagepersonals erforderlich ist.

(8) Zusätzlich zur Vergütung ist – in Abhängigkeit von der aufgewendeten Zeit – die Abwesenheitspauschale zu bezahlen. Die Abwesenheitspauschale bei einem Einsatzort im Inland ergibt sich aus der Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten. Die Abwesenheitspauschale bei einem Einsatzort im Ausland wird dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt.

(9) Die übliche Vorlauffrist von Arbeiten beträgt in der Regel mindestens zwei (2) Wochen. Verlangt der Kunde einen schnelleren Beginn der Arbeiten, so ergeben sich – abhängig von Einsatzort und vom begehrten Beginn der Arbeiten – weitere pauschale Zuschläge nach Maßgabe der Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten.

 

V. Auslagen

(1) Sofern eine Übernachtung des HORA Montagepersonals erforderlich ist, hat der Kunde an HORA (a) sofern kein Beleg für die Übernachtungskosten vorliegt, 90,00 € pro Übernachtung zu bezahlen, ansonsten (b) die tatsächlich entstanden Unterkunftskosten zu bezahlen. HORA ist dabei dazu berechtigt, Übernachtungsmöglichkeiten mit drei (3) Sternen (EU-Sternen) zu wählen. HORA ist auch dazu berechtigt, eine Übernachtungsmöglichkeit mit einem besseren Standard als mit drei (3) Sternen (EU-Sternen) zu wählen, sofern die dafür anfallenden Kosten nicht über den Kosten von anderen verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten mit drei (3) Sternen (EU-Sternen) betragen und/oder soweit HORA die dafür anfallenden Mehrkosten selbst trägt. Stellt der Kunde eine Unterkunft zur Verfügung, so kann HORA diese Unterkunft ablehnen, sofern sie nicht wenigstens dem vorgenannten Standard von drei (3) Sternen (EU-Sternen) entspricht. In diesem Fall kann HORA eine andere Unterkunft wählen und der Kunde hat an HORA unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 die Unterkunftskosten zu bezahlen.

(2) Der Kunde hat HORA zudem die tatsächlich entstandenen Reisekosten für Flüge, Mietwagen, öffentliche Verkehrsmittel, Passbeschaffungen, Visumbeschaffungen, notwendige Gepäckzuschläge oder Ähnliches zu bezahlen. Sofern das HORA Montagepersonal eigene Kraftfahrzeuge und/oder Kraftfahrzeuge von HORA verwendet, werden die Kosten (inklusive der Kraftstoffkosten) pauschal mit der in der Preisliste für Montage- und Reparaturarbeiten genannten Pauschale pro Kilometer in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen. Bei Flugzeiten von mehr als sechs (6) Stunden ist HORA berechtigt, das HORA Montagepersonal in der Business Class reisen zu lassen, bei Flugzeiten bis zu sechs (6) Stunden dagegen in der Economy Class.

 

VI. Austausch von HORA Montagepersonal

HORA behält sich das Recht vor, das HORA Montagepersonal jederzeit auf eigene Kosten auszuwechseln. Wünscht der Kunde eine Ablösung bzw. einen Austausch des HORA Montagepersonals, ohne dass dies auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des HORA Montagepersonals beruht, so ist der Kunde verpflichtet, die dadurch entstehende Vergütung, Auslagen, Zuschläge und Pauschalen unter Berücksichtigung der Regelungen in diesen Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen an HORA zu zahlen.

 

VII. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, HORA auf besondere gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Einsatzort schriftlich hinzuweisen, wenn diese einen Einfluss auf die Arbeiten und/oder deren Vorbereitung haben können.

(2) Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr alle Vorbereitungen und Maßnahmen im Hinblick auf das HORA Montagepersonal und Material rechtzeitig zu treffen, so dass ein ordentlicher Beginn der Arbeiten, die störungsfreie Durchführung sowie die ordnungsgemäße Beendigung der Arbeiten möglich sind. Soweit hierfür nicht besondere Weisungen von HORA gegeben werden, gehören hierzu in allen Fällen:

a) die entsprechende bauliche Vorbereitung der Arbeitsstelle (Entfernen von Isolierungen, etc.), deren sichere Zugänglichkeit sowie die Schaffung von akzeptablen Umgebungsbedingungen (Beleuchtung, Luftqualität, Sauberkeit, etc.);

b) das Freischalten der Anlagenbereiche im Zuge des Log Out – Tag Out Verfahrens des Kunden und der Gewährleistung von energiefreien Anlagenteilen zu Beginn der Arbeiten;

c) die Bereitstellung aller erforderlichen Vorrichtungen (wie z.B. Traversen, Kettenzüge, Kräne, Gerüste, etc.), Werkzeuge, Geräte, Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe, Umkleide- und Sanitäreinrichtungen, Hilfskräfte und sonstige Arbeitsbehelfe, soweit diese ohne unangemessenen Aufwand vom Kunden bereitgestellt werden können und/oder soweit nicht vernünftigerweise von HORA erwartet werden kann, dass diese von HORA beschafft werden;

d) die geordnete Bereitstellung von Werkzeugen und/oder Ersatzteilen, die von HORA vorab zum Kunden geschickt wurden; alle damit zusammenhängenden Kosten, insbesondere Fracht- und Versandkosten, sind vom Kunden zu bezahlen.

 

VIII. Versicherungs- und sonstige Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist dazu verpflichtet, alle vom HORA Montagepersonal mitgebrachten Werkzeuge und Hilfsmittel sorgsam zu verwahren, diese nicht zu beschädigen und dem HORA Montagepersonal sichere, abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten dafür zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde gewährleistet weiterhin die Übernahme aller Vorkehrungen zur Arbeitssicherheit für das HORA Montagepersonal, stellt insbesondere die Freischaltung aller zu bearbeitenden Anlagenteile sowie uneingeschränkte Energiefreiheit (wie z. B. elektrische Energie, Druck, mechanische Energie) sicher und belegt dies vor Arbeitsbeginn dem HORA Montagepersonal. Dem HORA-Montagepersonal obliegt letztlich die Entscheidungshoheit bezüglich des Beginns der Arbeiten.

(3) Sofern und soweit vor Durchführung der Arbeiten Sicherheitseinweisungen oder Ähnliches erforderlich sind, hat der Kunde das HORA Montagepersonal vorab entsprechend zu unterrichten und zu schulen. Dafür anfallende Zeiten gelten als Arbeitszeit und werden dem Kunden in Rechnung gestellt, auch soweit die Sicherheitseinweisungen, Schulungen etc. nicht am Einsatzort, sondern über Fernkommunikation (z.B. online) erfolgen. Falls dem HORA Montagepersonal eine vorherige Durchführung einer Schulung über Fernkommunikation nicht möglich war, ist der Kunde verpflichtet, diese am Einsatzort durchzuführen oder die Möglichkeit der Durchführung am Einsatzort zu gewährleisten.

(4) Im Falle lokaler Gefährdungslagen und Unruhen gewährleistet der Kunde die vollumfängliche Aufnahme und Absicherung des HORA Montagepersonals in sein Sicherheitskonzept (private Sicherheitsorganisationen, SOS International, Control Risks und dergleichen). Das HORA Montagepersonal genießt während des Montageeinsatzes explizit die gleichen Rechte wie die Mitarbeiter des Kunden. Dies beinhaltet insbesondere den persönlichen Schutz für Leib und Leben, Evakuierung und Rückführung ins Heimatland, medizinische Versorgung, Verpflegung und Gewährung von Kommunikationsmitteln.

 

IX. Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile

Sofern für die Durchführung der Arbeiten Verbrauchsmaterialien und/oder Ersatzteile erforderlich werden, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

X. Zusatzarbeiten wegen Gefahr in Verzug

Bei Arbeiten, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren und bei denen die Zustimmung des Kunden wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden konnte, ist HORA berechtigt, diese auf Basis dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen zu erbringen und gegenüber dem Kunden abzurechnen. Der Kunde ist von diesen zusätzlichen Arbeiten allerdings frühestmöglich zu verständigen.

 

XI. Dokumentation

Sofern nichts anderes vereinbart wird, verfasst das HORA Montagepersonal zu jedem Tag, an dem Arbeiten erbracht wurden, einen Tagesbericht und stellt am Ende des Einsatzes einen abschließenden Bericht (nachfolgend „Abschlussbericht“) zusammen. Dieser beinhaltet alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen, wie Witterungsverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände, soweit diese relevant sind.

 

XII. Fristen und Verzögerungen

(1) Kann das HORA Montagepersonal absehen, dass es nicht in der Lage sein wird, die Arbeiten rechtzeitig fertigzustellen, setzt es den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis und nennt ihm nach Möglichkeit den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

(2) HORA hat zudem Anspruch auf angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:

a) nicht von HORA zu vertretende Umstände, wie z.B. Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauches;

b) sofern sich unvorhersehbare Umbauarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ergeben;

c) sofern Änderungen am Umfang der Arbeiten erforderlich waren und/oder Sonder- und Zusatzwünsche des Kunden berücksichtigt wurden; sowie

d) ein Handeln oder Unterlassen des Kunden oder anderer im Bereich des Kunden liegende Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstand) bzw. wenn der Kunde anderen zur Erfüllung des Werkes notwendigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(3) Unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen setzt die rechtzeitige Erbringung der Arbeiten voraus, dass mit dem Kunden alle technischen Fragen geklärt sind und dass der Kunde alle seine Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erbringt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch HORA bleibt vorbehalten.

 

XIII. Abnahme der Arbeiten

(1) Die Fertigstellung des/der Tagesberichts/e und des Abschlussberichts erfolgt am Einsatzort und ist Bestandteil der zu vergütenden Einsatzzeit.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Abschlussbericht zu prüfen und zu unterschreiben. Vorbehaltlich etwaiger auf dem Abschlussbericht vom Kunden vermerkten Einwände und/oder Ergänzungen bescheinigt der Kunde mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Abschlussberichts. Sofern der Kunde Einwände gegen den Abschlussbericht und/oder Ergänzungen hat, ist er verpflichtet, diese auf dem Abschlussbericht schriftlich zu vermerken. Die Unterschrift vom HORA Montagepersonal auf dem Abschlussbericht stellt kein Anerkenntnis bezüglich etwaiger Einwendungen des Kunden dar.

(3) Auf Verlangen des Kunden wird dem Kunden eine Kopie des Abschlussberichts zur Verfügung gestellt.

(4) Die im Abschlussbericht enthaltenen Stundenaufstellungen werden der Abrechnung gegenüber dem Kunden zugrunde gelegt.

(5) Sofern der Abschlussbericht nicht wesentliche Mängel an den Arbeiten enthält, die einer Abnahme entgegenstehen, sind die Arbeiten mit der Unterschrift des Kunden unter den Abschlussbericht abgenommen. Wegen nicht wesentlicher Mängel, die einer Abnahme nicht entgegenstehen, kann der Kunde eine Abnahme nicht verweigern. Die Arbeiten werden zudem dadurch abgenommen, dass der Kunde die Sachen, die Gegenstand der Arbeiten waren, in Betrieb nimmt, ohne etwaige wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, schriftlich zu rügen.

 

XIV. Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach diesen Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich nach deren Abschluss zu untersuchen. Ergibt die Prüfung, dass die Arbeiten Mängel aufweisen oder hätte der Kunde diese durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennen müssen, hat der Kunde die genauen Beanstandungen unverzüglich an HORA schriftlich mitzuteilen, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem Abschluss der Arbeiten. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach deren Entdeckung.

(4) Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an HORA zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass HORA ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten kann. Das HORA Montagepersonal ist nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von HORA Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

(5) Soweit ein rechtzeitig angezeigter Mangel den Arbeiten vorliegt, ist HORA nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Herstellung eines neuen Werkes berechtigt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(7) Soweit der Kunde wegen Mangels an von HORA erbrachten Arbeiten einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, richtet sich die Haftung von HORA hierfür nach § 15 dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen.

(8) Sofern die Arbeiten nicht in der Erstellung eines Bauwerks oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, bestehen, verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen der Erbringung von mangelhaften Arbeiten ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Nacherfüllung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

 

XV. Haftung für Schäden und Aufwendungen

(1) Die Haftung von HORA für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

(2) Haftet HORA gemäß § 15 Abs. 1 a) dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung von HORA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden oder – sofern die Vertragsverletzung der wesentlichen Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeiten erfolgt - auf das 2fache der Vergütung der Arbeiten begrenzt, je nachdem welcher Betrag geringer ist. HORA haftet jedoch auch in diesem Fall nicht auf entgangenen Gewinn. Für Verzugsschäden gilt § 15 Abs. 3 dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen.

(3) Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen ist im Falle des Verzugs die Haftung von HORA für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des Nettopreises der Vergütung für die vom Verzug betroffenen Arbeiten, maximal jedoch auf 5% des Nettopreises für die vom Verzug betroffenen Arbeiten beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Die vorstehenden in § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Arbeiten, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Es wird klargestellt, dass HORA keine Garantie für die Beschaffenheit der Arbeiten übernimmt.

(5) Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt.

(6) HORA ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von HORA persönlich wegen der Verletzung der HORA obliegenden vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

(7) Sofern der Kunde eigenes Personal oder Leihpersonal beistellt, fällt dies in den ausschließlichen Risikobereich des Kunden. Besteht der Kunde darauf, dass die Arbeiten trotz widriger Witterungsumstände weitergeführt werden, so fällt dies ebenfalls in den ausschließlichen Risikobereich des Kunden.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen, stellen jedoch keine Beschränkung dar, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

 

XVI. Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die von HORA nach Maßgabe dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen in Rechnung gestellte Vergütung, Auslagen, Zuschläge und Pauschalen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum ohne Skontoabzug auf das in der Rechnung benannte Konto zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto von HORA maßgeblich.

(2) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. HORA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HORA anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

XVII. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort für die Arbeiten ist der Einsatzort. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ist 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland.

(2) Für diese Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von HORA in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland. HORA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

XVIII. Sonstiges

(1) Sollten Bestimmungen dieser Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

(2) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

(3) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

I. Geltung der Internationalen Verkaufsbedingungen

(1) Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kunden der Firma Holter Regelarmaturen GmbH & Co. KG - nachfolgend bezeichnet als HORA -, wenn die den Vertrag abschließende Niederlassung des Kunden nicht in Deutschland liegt. Für in Deutschland niedergelassene Kunden gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von HORA, die auf Anforderung übersandt werden.

(2) Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2024 abgeschlossen werden und überwiegend den Verkauf von Ware an den Kunden zum Gegenstand haben. Von HORA zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten HORA nicht, auch wenn HORA nicht gesondert widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird HORA nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Internationalen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

(4) Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und HORA bei Vertragsabschluss darum wusste oder wissen musste.
 


II. Abschluss des Vertrages

(1) Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an HORA verpflichtet, wenn

• er den Vertrag für eine dritte, nicht offengelegte Person abschließt oder

• die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für eine gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Eignung ausgeht oder seine Erwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertrages stützt oder

• die zu liefernde Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder

• mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, insbesondere die in Ziffer VII.-1.-e) aufgezeigten Grenzen übersteigende Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten oder

• die zu liefernde Ware zur Verwendung in einer Region/Land bestimmt ist, die/das von der EU oder einem ihrer Mitgliedstaaten oder den USA mit Wirtschaftssanktionen belegt ist, oder im Falle des Weiterverkaufs eine solche Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann oder

• die zu liefernde Ware zur Verwendung durch eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung bestimmt ist, die auf einer Sanktionsliste der EU oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder der USA aufgeführt ist oder zu mindestens 50 % im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer dort aufgeführter Personen steht, oder im Falle des Weiterverkaufs eine solche Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann oder

• der Kunde in ein Verfahren wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher Bestimmungen involviert ist oder

• der Kunde die Ware ausschließlich zur Endnutzung erwirbt.

(2) Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von HORA ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.

(3) Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von HORA aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von HORA oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. HORA kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei HORA eingegangen ist, abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich.

(4) Die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Sofern HORA von dem Kunden eine Unterzeichnung der Auftragsbestätigung verlangt, wird der Vertrag nur wirksam, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung eine von dem Kunden rechtsgültig unterschriebene Kopie der Auftragsbestätigung bei HORA eingeht. Der Kunde wird HORA unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

(5) Die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie - abgesehen von Art der Ware, Kaufpreis und Liefermenge - sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von HORA nicht in jeder Hinsicht seinen Erklärungen entspricht, die von ihm nicht akzeptierten Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden eingegangen ist, bei HORA eingeht.

(6) Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch HORA.

(7) Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen des Vertrages bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch HORA bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von HORA oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.

(8) Die Mitarbeiter, Berater, Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von HORA sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HORA abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Ob und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sind, Erklärungen mit Wirkung für oder gegen HORA abzugeben oder entgegenzunehmen, beurteilt sich nach dem in Deutschland geltenden Recht.

(9) Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von HORA.

 

III. Pflichten von HORA

(1) Vorbehaltlich ausbleibender Selbstbelieferung trotz eines kongruenten Deckungsgeschäfts oder vorbehaltlich einer Haftungsbefreiung nach Ziffer VII.-1. c) hat HORA die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. HORA ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist HORA ohne eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Unterlagen oder Nachweise zu der Ware zu übergeben, Zubehör zu liefern oder den Kunden zu beraten.

(2) HORA ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein diesem gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag des Kunden mit HORA geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.

(3) HORA ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen Ware der vereinbarten Art und Menge in einer Qualität an den Kunden zu liefern, die den in Deutschland üblichen Standards entspricht, und gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung keine Rechte oder Ansprüche privater Dritter an der Ware ihrer freien Verwendung in der Europäischen Union entgegenstehen. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist HORA zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. HORA ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

(4) Bedarf die zu liefernde Ware näherer Spezifikation, nimmt HORA diese unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Einer Aufforderung an den Kunden, die Ware zu spezifizieren oder bei der Spezifikation mitzuwirken, bedarf es nicht. HORA ist nicht verpflichtet, die vorgenommene Spezifikation dem Kunden mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen.

(5) HORA hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit FCA (Incoterms 2020) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift oder - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland in der bei HORA üblichen Verpackung und mit den in Deutschland üblichen Markierungen und Kennzeichnungen zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware ist nicht erforderlich. HORA ist in keinem Fall verpflichtet, den Kunden von der Lieferung oder der nicht rechtzeitigen Übernahme der Ware zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, die Betriebssicherheit des Transportmittels und die beförderungssichere Verladung zu überprüfen oder dem Kunden die erfolgte Lieferung zu belegen. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(6) Der Transport und die Versicherung der Ware sind nicht Pflicht von HORA. Wenn der Kunde nicht rechtzeitig zuvor schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt, ist HORA berechtigt, im Namen und auf Kosten des Kunden zu den in Deutschland üblichen Bedingungen die Verträge zum Transport der Ware auf Gefahr des Kunden und zur angemessenen Versicherung des Transports an den von dem Kunden bezeichneten Bestimmungsort und - wenn ein solcher nicht bezeichnet ist - an die geschäftliche Niederlassung des Kunden abschließen.

(7) Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten hat zur Voraussetzung, dass der Kunde rechtzeitig Container für den Transport der Ware stellt, zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Lizenzen rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt, öffentliche Urkunden rechtzeitig beschafft werden können und behördlich angeordnete Warenkontrollen (pre-shipments inspections) keine Verzögerung verursachen. Im Zweifel beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von HORA. HORA ist unter Mitteilung des Liefertermins an den Kunden berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.

(8) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist HORA berechtigt, vertragliche Pflichten nach vereinbarter Zeit zu erfüllen, wenn der Kunde von der Zeitüberschreitung informiert und ihm eine Zeit für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. HORA ist unter den vorstehenden Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er bei HORA vor Beginn der Nacherfüllung eingeht. HORA erstattet die als Folge der Zeitüberschreitung nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit HORA nach den Regelungen in Ziffer VII. dafür einzustehen hat.

(9) Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne, dass es einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware bedarf, mit Lieferung gemäß Ziffer III.-5. auf den Kunden über, unabhängig davon jedoch bereits mit Lieferbereitschaft von HORA zu den ursprünglich vereinbarten Lieferzeiten, wenn diese aus von dem Kunden zu verantwortenden Gründen hinausgeschoben werden, oder mit Übergang des Eigentums an der Ware auf den Kunden. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(10) HORA schuldet weder zollrechtliche Freimachungen der Ware noch Zollvoranmeldungen. Dessen ungeachtet wird HORA notwendige Ausfuhrgenehmigungen beantragen und die für die Ausfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten betreiben, wenn der Kunde HORA darum ersucht und die für die Ausfuhr erforderlichen Daten in einer allein diesem Zweck gewidmeten schriftlichen Nachricht an HORA mitgeteilt hat. Zu den für die Ausfuhr erforderlichen Daten, die der Kunde beizubrin-gen hat, kann eine Endbenutzerbescheinigung (EUC) gehören. Wenn die Ware ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von HORA nicht zur Ausfuhr überlassen wird, ist HORA berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(11) Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist HORA nicht verpflichtet, Liefernachweise, Ursprungserklärungen, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Dokumente, Zertifikate, Lizenzen oder sonstige Gestattungen oder für die Beförderung oder sonst vorgeschriebene Sicherheitsfreigaben der Ware zu beschaffen oder den Kunden bei deren Beschaffung zu unterstützen. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(12) HORA ist in keinem Fall verpflichtet, mit der Bereitstellung der Ware auf dem Markt außerhalb Deutschlands verbundene Pflichten zu erfüllen, außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften, Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder sonst für die Ware außerhalb von Deutschland beachtliche rechtliche Vorschriften zu beachten. Übersetzungen von Anleitungen, Sicherheitsinformationen, Leistungserklärungen oder sonstigen Unterlagen zu der Ware in eine andere als die deutsche Sprache wird der Kunde auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung betreiben.

(13) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte und ohne, dass es einer vorherigen Anzeige an den Kunden bedarf, ist HORA zur Aussetzung der Erfüllung ihrer Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von HORA die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine HORA oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten zur Zahlungsvorbereitung nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung kann HORA künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs oder der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. HORA ist nicht zur Fortsetzung der Erfüllung verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.

(14) Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer III.-8. ist HORA erst dann verpflichtet, dem Kunden mögliche Störungen der Leistungserbringung mitzuteilen, wenn der Beginn der Störung für HORA unvermeidbar endgültig feststeht.

 

IV. Pflichten des Kunden

(1) Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von HORA bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zur Zeit der Lieferung übliche Abgabepreis von HORA. Die Mitarbeiter, Berater sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von HORA sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

(2) Der zu zahlende Kaufpreis ist auf jeden Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - wenn ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere unabhängig davon ein, ob der Kunde die Ware oder die Dokumente bereits übernommen oder Gelegenheit zu ihrer Untersuchung hatte. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HORA oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder soweit die von einem Kreditversicherer für den Kunden zugesagte Deckung aus von HORA nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

(3) HORA kann eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und ungeachtet schiedsgerichtlicher oder gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, mit angemessenem zeitlichem Vorlauf und schriftlich HORA die Daten zur Beantragung der Zollformalitäten nach Ziffer III.-10. mitzuteilen, vereinbarte Abrufe vorzunehmen, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-5. maßgeblichen Lieferanschrift zu übernehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Internationalen Verkaufsbedingungen und - soweit dort nicht geregelt -  der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms® 2020 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Übernahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er den Vertrag nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VI.-1. aufhebt.

(5) Die Verladung der Ware sowie ihr Transport und ihre Versicherung von dem nach Ziffer III.-5. maßgeblichen Lieferort obliegen dem Kunden, es sei denn, die Verträge zum Transport und zur Versicherung der Ware werden gemäß Ziffer III.-6. Satz 2 von HORA geschlossen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung oder zur Überprüfung der durch HORA oder Dritte vorgenommenen Verladung oder Verstauung der Ware verpflichtet ist.

(6) Der Kunde sichert zu, die Ware in das Ausland zu verbringen, die Verfügungsmacht über die Ware nicht auf Dritte zu übertragen, solange die Ware sich in Deutschland befindet, und alle Voraussetzungen und Nachweise für die zollrechtliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung oder Leistung nach den in Deutschland maßgeblichen Bestimmungen zu erfüllen. Soweit HORA deutsche oder ausländische Zölle oder deutsche oder ausländische Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde HORA ungeachtet weitergehender Ansprüche von HORA uneingeschränkt frei. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt den Ersatz der HORA entstehenden Aufwendungen ein.

(7) Der Kunde wird in Bezug auf die von HORA bezogene Ware keine Handlungen zusagen oder vornehmen, die nach geltendem Recht oder nach den Bestimmungen einer für den Vertrag erteilten Ausfuhrgenehmigung verboten sind. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, alle anwendbaren (Re-)Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften - auch von Drittstaaten - einzuhalten, soweit deutsches oder EU-Recht dem nicht entgegensteht. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit HORA suchen.

(8) Der Kunde wird die von HORA bezogene Ware weiter im Markt beobachten und HORA unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten. Der Kunde wird HORA zudem unaufgefordert schriftlich informieren, wenn HORA aufgrund von Vorschriften, die im Land des Kunden oder der von ihm veranlassten Verwendung der Ware gelten, besondere Melde-, Registrierungs- oder Informationspflichten oder besondere Vorankündigungs- oder sonstige Marktzugangserfordernisse zu beachten oder Belegvorhaltungspflichten zu erfüllen hat.

(9) Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von HORA, zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Übernahme der Ware, zur Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Kunden gegen HORA auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder HORA aus demselben Vertrag entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

(10) Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von HORA an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

 

V. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware

(1) Ohne Verzicht auf gesetzliche Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware vertragswidrig, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach Verpackung, Menge, Qualität oder Art deutlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen abweicht oder mangels vereinbarter Anforderungen nicht für den in Deutschland gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keine Vertragswidrigkeit. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware nicht als vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(2) Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist HORA insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt, die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von Deutschland, etwa im Land des Kunden entspricht. Von dem Kunden gewünschte Zusicherungen oder Garantien müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders vereinbart sein. HORA haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Gefahrübergang eintreten. Soweit der Kunde mit HORA nicht abgestimmte Versuche zur Beseitigung von Vertragswidrigkeiten unternimmt, wird HORA von der Pflicht zur Gewährleistung frei.

(3) Der Kunde ist gegenüber HORA verpflichtet, jede einzelne Lieferung umfassend auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(4) Ohne Verzicht auf gesetzliche Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen privater Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in der Europäischen Union registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den gewöhnlichen Gebrauch der Ware in der Europäischen Union ausschließen. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware nicht als rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.

(5) Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Obliegenheiten des Kunden zur Anzeige innerhalb angemessener Frist, ist der Kunde verpflichtet, Vertragswidrigkeiten sowie Rechtsmängel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr nach Übernahme der Ware gemäß Ziffer IV.-4. anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an HORA zu richten, so präzise abzufassen, dass HORA Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat soweit möglich die eigentliche Ursache für die Vertragswidrigkeit anzugeben und im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Transportschäden hat der Kunde in jedem Fall, unverzüglich, schriftlich und unmittelbar an das Transportunternehmen anzuzeigen; eine Kopie der Anzeige übersendet der Kunde an HORA. Die Mitarbeiter, Berater sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von HORA sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von HORA Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. Einlassungen von HORA zu Vertragswidrigkeiten bzw. Rechtsmängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

(6) Nach ordnungsgemäßer Anzeige gemäß Ziffer V.-5. kann der Kunde nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechts von HORA Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen oder den Kaufpreis herabsetzen. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den von dem Kunden erlittenen Schaden begrenzt. Nicht in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehene Rechtsbehelfe oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art stehen dem Kunden nicht zu.  HORA ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-8. vertragswidrige Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.

(7) Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware zu, soweit er gegenüber Dritten für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit HORA getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Anspruch des Kunden auf ausländisches Recht gestützt wird.

(8) Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit HORA die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel vorsätzlich verschwiegen hat.

(9) Wenn der Kunde unberechtigt Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware geltend macht, obwohl er erkennt oder hätte erkennen können, dass eine Vertragswidrigkeit oder ein Rechtsmangel nicht vorliegt oder die Ursachen für die reklamierten Abweichungen nicht HORA zuzurechnen sind, ist der Kunde HORA zum Ersatz des durch die unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen entstandenen Aufwendungen verpflichtet.

 

VI. Vertragsaufhebung

(1) Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, er HORA angemessene Frist nach Eintritt des zur Vertragsaufhebung berechtigenden Tatbestandes die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Kunde hat die Aufhebung des Vertrages im Übrigen innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der Nachfrist, schriftlich und unmittelbar an HORA zu erklären. Wenn der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonst Erfüllung geltend macht, ist er über eine angemessene Zeit an den Rechtsbehelf gebunden, ohne den Vertrag aufheben zu können.

(2) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann HORA den Vertrag ganz oder teilweise aufheben, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise gesetzlich verboten ist oder wird, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von HORA aus nicht von HORA zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder wenn HORA die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsabschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar und Versuche zu einer einverständlichen Lösung gescheitert sind.

(3) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann HORA den Vertrag nach vorheriger Abmahnung ganz oder teilweise aufheben, wenn der Kunde Abrufe nicht vereinbarungsgemäß vornimmt, die zur Beantragung der Zollformalitäten erforderlichen Daten nicht rechtzeitig an HORA mitteilt, ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HORA oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht oder soweit die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von HORA nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

 

VII. Schadensersatz

(1) HORA ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus mit dem Kunden geschlossenen Verträgen, mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für jegliche Pflicht von HORA zum Ersatz von Aufwendungen sowie zur Zahlung vereinbarter Vertragsstrafen oder Schadenspauschalen.

a) Der Kunde ist in erster Linie zur Inanspruchnahme anderer Ersatzverpflichteter verpflichtet und kann Schadensersatz von HORA nur insoweit geltend machen als Ersatz von anderer Seite nicht erlangbar ist.

b) Der Kunde ist gegenüber HORA vorrangig zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

c) HORA haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren, für von dem Kunden mitverursachte Schäden oder für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in Sicherheitsvorkehrungen der gelieferten Ware. HORA haftet nicht, wenn der Vertrag infolge gesetzlicher oder hoheitlicher Maßnahmen nicht wie bei Vertragsabschluss vereinbart durchgeführt werden kann. Auch haftet HORA nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, Pandemien, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von HORA nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet HORA nur für schuldhaft verursachte Personenschäden oder soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von HORA vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden gegenüber obliegende Pflichten verletzt haben.

d) Im Falle der Haftung ersetzt HORA im Rahmen der Grenzen nach Buchst. e) Schäden des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist, dieser Schaden durch die Verletzung einer HORA dem Kunden gegenüber obliegenden Pflicht verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für HORA bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird.

e) HORA haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und im Falle von Rechtsbehelfen wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden oder vorsätzlichem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware.

f) HORA ist wegen der Verletzung dem Kunden gegenüber obliegender vertraglicher, vorvertraglicher oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HORA persönlich wegen der Verletzung HORA obliegender Pflichten in Anspruch zu nehmen.

g) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist und vorbehaltlich vorsätzlich verursachter Schäden gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch HORA beginnt.

(2) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber HORA zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde eine Pauschale von EUR 50,00, die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der schiedsgerichtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

b) Bei mehr als zwei (2) Wochen verspäteter Übernahme der Ware durch den Kunden ist HORA berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 5% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. Bei mehr als sechs (6) Wochen verspäteter oder völlig ausbleibender Übernahme der Ware durch den Kunden sowie bei wegen einer Vertragsverletzung des Kunden unterbleibender Lieferung der Ware ist HORA berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

c) Bei sonstigen Pflichtverletzungen leistet der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

d) Wenn der Kunde unberechtigt von dem Vertrag zurücktritt und HORA sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt, ist HORA berechtigt, ohne Nachweis pauschal Schadensersatz in Höhe von 20% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

 

VIII. Sonstige Regelungen

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von HORA. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in Ziffer III.-9. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert. Der Kunde ist verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die nach dem anwendbaren Recht geboten sind, um den Eigentumsvorbehalt weitestmöglich abzusichern.

(2) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche stellt der Kunde HORA uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen HORA erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von HORA gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der HORA entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

(3) Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-5. dieser Internationalen Verkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von HORA mit dem Kunden ist 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn HORA die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. HORA ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(4) An von HORA in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Software behält sich HORA alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor.

(5) Der Kunde gewährleistet im Rahmen der Verhandlung, Durchführung und Beendigung des mit HORA geschlossenen Vertrages in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und anderer im konkreten Fall anwendbarer gesetzlicher Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten, d. h. insbesondere die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung sowie die Übermittlung in Drittländer. Im Fall der Übermittlung personenbezogener Daten von einer an die andere Partei beginnt der Verantwortungsbereich der empfangenden Partei ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der personenbezogenen Daten.

(6) Im Dateiformat pdf oder TXT abgefasste Datenanhänge zu E-Mails gelten mit Zugang der E-Mail als zugegangen. Die Übermittlung elektronischer Dokumente (EDI) bedarf besonderer Abstimmung.

(7) Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen usw. sind ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

 

IX. Allgemeine Vertragsgrundlagen

(1) Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englisch-sprachigen Fassung. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

(2) Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich, aber nicht beschränkt auf Absprachen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten, für Ergänzungen oder Änderungen der Verträge sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss der, aber nicht beschränkt auf die Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das in Ziffer IX.-1. bezeichnete UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht.

(3) Alle - vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden werden dem Schweizerischen Schiedsgerichtshof vorgelegt und sind durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 250.000 (EURO zweihunderundfünfzigtausend) aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache kann Deutsch und/oder Englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit staatlicher Gerichte aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die nicht ausschließliche, örtliche und internationale Zuständigkeit der für 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. Wenn sich die Niederlassung des Kunden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz befindet, ist HORA jedoch berechtigt, unabhängig von der Unwirksamkeit der Schiedsabrede anstelle einer Klage zum Schiedsgericht auch Klage zu dem für 33758 Schloß Holte-Stukenbrock/Deutschland zuständigen staatlichen Gericht oder dem staatlichen Gericht am Geschäftssitz des Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Ge-richten zu erheben.

(4) Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.